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StartSteuernUmsatzsteuer (USt) in Österreich 2026 – Berechnung und Tipps

Umsatzsteuer (USt) in Österreich 2026 – Berechnung und Tipps

Die Umsatzsteuer (USt) gehört zu jenen Steuer, die wir alle bezahlten, auch wenn uns das nicht immer bewusst ist. Denn die Umsatzsteuer ist vielen Konsumentinnen und Konsumenten unter dem Begriff „Mehrwertsteuer“ bekannt. Die Umsatzsteuer muss für Waren und Dienstleistungen gezahlt werden. In der Regel ist sie im Kaufpreis bereits enthalten und muss nicht bei jedem Einkauf erst berechnet werden.

In Österreich unterliegen der Umsatzsteuer:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, wie zum Beispiel Dienstleistungen von Freiberuflern, Leistungen von Handwerkern, Vermietung, Verpachtung oder Lizenzüberlassungen, wenn sie in Österreich von einem Unternehmen gegen Entgelt durchgeführt werden
  • die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland nach Österreich
  • der Eigenverbrauch
  • der innergemeinschaftliche Erwerb

Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer muss jede(r) abführen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. So sind zum Beispiel:

  • Gewerbetreibende
  • Journalisten
  • Vortragende oder
  • Vermieter

Unternehmer(innen).

Kleinunternehmer-Regelung (neu ab 2025)

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die ihr Unternehmen in der EU betreiben und deren Jahresumsatz maximal 55.000 Euro brutto beträgt – sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr.

Wichtige Änderung ab 2025: Die neue Grenze von 55.000 € ist eine Brutto-Grenze. Die fiktive Umsatzsteuer darf nicht mehr herausgerechnet werden, wie es bis Ende 2024 der Fall war.

Kleinunternehmergrenzebis 2024ab 2025
Jahresumsatz35.000 € netto55.000 € brutto
Toleranzgrenze15% (einmalig in 5 Jahren)10% (jährlich möglich)

Toleranzregelung bei Überschreitung

  • Überschreitung bis 10% (bis 60.500 €): Die Befreiung gilt noch bis Jahresende. Ab dem Folgejahr besteht Umsatzsteuerpflicht.
  • Überschreitung über 10% (über 60.500 €): Alle Umsätze ab der Überschreitung sind sofort umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Bei der Kleinunternehmer-Regelung ist zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist (unechte Steuerbefreiung). Auf Rechnungen muss der Hinweis „Umsatzsteuerbefreit aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“ angeführt werden.

EU-weite Kleinunternehmerregelung (neu ab 2025)

Seit 1.1.2025 können sich österreichische Kleinunternehmer auch in anderen EU-Mitgliedstaaten für die dortige Kleinunternehmerbefreiung registrieren lassen. Voraussetzungen:

  • Bruttoumsatz im jeweiligen EU-Land unter dem dortigen Schwellenwert
  • Bruttoumsatz im gesamten EU-Gebiet unter 100.000 €
  • Antragstellung über FinanzOnline

Bei Bewilligung wird eine spezielle KU-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“ vergeben.

Geschäftsbeziehungen mit EU-Unternehmen

Kommt es zu einer Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen aus der EU muss die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verwendet werden. Die Gültigkeit der UID-Nummer kann EU-weit über das sog. UID-Bestätigungsverfahren überprüft werden.

Höhe der Umsatzsteuer

Derzeit (Stand 2026) beträgt der Normalsteuersatz für die Umsatzsteuer 20 Prozent. Es gibt aber einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 bzw. 13 Prozent für spezielle Waren und Dienstleistungen.

Zu den Waren und Dienstleistungen mit einem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent gehören zum Beispiel:

  • Lebensmittel
  • Medikamente
  • Bücher
  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Vermietung zu Wohnzwecken
  • Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Beherbergung von eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (inkl. der regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen)

Zu den Waren und Dienstleistungen mit einem ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent gehören zum Beispiel:

  • Lieferung von lebenden Tieren
  • Lieferung von lebenden Pflanzen
  • Brennholz
  • Filmvorführungen

Neue Steuerbefreiung ab 2026

Mit 1. Jänner 2026 tritt eine echte Steuerbefreiung (mit Vorsteuerabzug) für folgende Produkte in Kraft:

  • Verhütungsmittel
  • Frauenhygieneartikel (Menstruationsprodukte)

Photovoltaikanlagen

Der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen wurde mit 1. April 2025 abgeschafft. Für Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden, galt der Nullsteuersatz noch bis Ende 2025. Ab 2026 unterliegen PV-Anlagen wieder dem normalen Steuersatz.

Wer bezahlt die Umsatzsteuer?

Geht es um die Bezahlung der Umsatzsteuer, muss zwischen dem Bezahlen der Steuer und dem Abführen an das Finanzamt unterschieden werden.

Bezahlen der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer bezahlt der Letztverbraucher. Abgesehen vom Business-to-Business-Bereichen, bezahlen in der Regel die Konsumentinnen und Konsumenten die Umsatzsteuer, die auf den verschiedenen Rechnungen als Mehrwertsteuer ausgewiesen (MWSt) ist.

Abführen der Umsatzsteuer

An das Finanzamt abgeführt wird die Umsatzsteuer vom den Unternehmen. Sie fungieren hier als Treuhänder, indem sie die Umsatzsteuer von den Konsumentinnen und Konsumenten kassieren. Finanztechnisch gesehen, sind also die Unternehmen die Steuerschuldner.

Umsatzsteuer im Business-to-Business-Bereich

Unternehmen beziehen Produkte oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen, ihren Lieferanten. Kauft ein Unternehmen ein Produkt von seinem Lieferanten, dann wird die Umsatzsteuer fällig. Das heißt, das Unternehmen bezahlt die Umsatzsteuer an seinen Lieferanten, der wie beim Endverbraucher als Treuhänder fungiert.

Allerdings können Unternehmen die an den Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abziehen.

Steuerschuld bei falsch ausgewiesener USt (ab 2025)

Aufgrund eines EuGH-Urteils wurde das Umsatzsteuergesetz angepasst: Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (aufgrund ausgewiesener Steuer in der Rechnung) besteht nur noch bei Rechnungen an Unternehmer. Wird in einer Rechnung an Endverbraucher eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet man diese nicht dem Finanzamt – da das Steueraufkommen mangels Vorsteuerabzug des Endverbrauchers nicht gefährdet ist.

Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System)

Wie bereits beschrieben, wird die Umsatzsteuer immer an das leistungserbringende Unternehmen bezahlt, also den Lieferanten. In bestimmten Fällen kann es jedoch zum einem Übergang der Steuerschuld kommen, d.h., dass das leistungsempfangende Unternehmen die Umsatzsteuer abzuführen hat.

Das Reverse Charge System greift, wenn eine Leistung von einem ausländischen Unternehmer aufgrund der Leistungsortregeln in Österreich erbracht wird, der in Österreich

  • kein Unternehmen betreibt
  • keine Betriebsstätte hat, die an der Leistungserbringung beteiligt ist

Bei inländischen Leistungen findet der Übergang der Steuerschuld nur in bestimmten Fällen statt, wie zum Beispiel:

  • Übertragungen von Treibhausgase-Emissionszertifikaten
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten
  • Bauleistungen (wenn der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde)

Befreiung von der Umsatzsteuer

Abgesehen von der Kleinunternehmer-Regelung kennt das österreichische Steuerrecht bei der Umsatzsteuer die sog. echten und unechten Steuerbefreiungen. Der Unterschied zwischen echten und unechten Umsatzsteuerbefreiungen besteht darin, dass bei den echten der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, während hingegen bei den unechten der Vorsteuerabzug wegfällt.

Als echte Umsatzsteuerbefreiungen gelten in Österreich:

  • Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten
  • die Be- und Verarbeitung von Gegenständen
  • Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel (ab 1.1.2026)

Zu den unechten Umsatzsteuerbefreiungen gehören in Österreich:

  • Bank- und Geldumsätze
  • der Verkauf von Grundstücken
  • Leistungen von Versicherungsvertretern
  • Leistungen von Ärzten
  • Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)

Entstehen der Steuerschuld

Bei der Umsatzsteuer wird zwischen der sog. Ist- und Sollbesteuerung unterschieden.

Sollbesteuerung

Bei der Umsatzsteuer ist die Sollbesteuerung, also die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, der Normalfall. Als Grundlage für die Umsatzsteuer werden alle Leistungen herangezogen, die in einem Kalendermonat ausgeführt worden sind. D.h., die Steuerschuld entsteht, wenn der Monat abgelaufen ist. Fällig wird die Umsatzsteuer bis zum 15. des zweifolgenden Monats nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.

Istbesteuerung

Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld in dem Monat, in welchem die Bezahlung stattgefunden hat, also unabhängig davon, wann die Leistung erbracht, oder wann die Rechnung gestellt worden ist. Angewendet wird die Istbesteuerung bei

  • Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind
  • Freiberuflern
  • Unternehmern aus der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung
  • allen Unternehmen, deren Umsatz die Buchführungspflichtgrenze nicht überschritten hat

Basispauschalierung 2026

Die Basispauschalierung erlaubt es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, ihre Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abzusetzen. Die Grenzen wurden für 2026 erneut angehoben:

Basispauschalierung20252026
Umsatzgrenze320.000 €420.000 €
Durchschnittssatz Betriebsausgaben13,5 %15 %
Max. Abzugsbetrag43.200 €63.000 €
Max. pauschale Vorsteuern (1,8%)5.760 €7.560 €

Hinweis: Der Durchschnittssatz von 6% für bestimmte Tätigkeiten bleibt unverändert.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, je nach Höhe des Umsatzes, vierteljährlich (Umsatz zwischen 30.000 und 100.000 Euro) oder monatlich (Umsatz über 100.000 Euro). Bei der Voranmeldung wird die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer gegengerechnet. Es kann sich also eine Zahllast oder eine Gutschrift ergeben.

Die UVA muss bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats bei monatlicher Zahlung eingereicht werden. Bei vierteljährlicher Zahlung ist UVA am 15. Mai, August, November und Februar dem Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis für Kleinunternehmer: Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss keine UVA und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (außer bei Aufforderung durch das Finanzamt).

Umsatzsteuerjahreserklärung

In der Umsatzsteuerjahreserklärung werden alle Zahlungen und Gutschriften gegenübergestellt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärung eine Zusammenfassung des ganzen Jahres darstellt, sollten sich die Werte mit jenen der Voranmeldung decken.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Umsatzsteuersatz in Österreich?
Der Regelsatz ist in Österreich 20 Prozent. Bestimmte Leistungen werden jedoch mit einem geringeren Steuersatz (10 oder 13 Prozent) besteuert. Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel sind ab 2026 gänzlich befreit.

Müssen in Österreich auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer bezahlen?
Nein. Kleinunternehmer mit einem Umsatz bis 55.000 Euro brutto sind von der Umsatzsteuer befreit. Wird diese Befreiung in Anspruch genommen, dann kann auch keine Vorsteuer abgezogen werden.

Was passiert, wenn ich die Kleinunternehmergrenze überschreite?
Bei einer Überschreitung bis 10% (bis 60.500 €) gilt die Befreiung noch bis Jahresende, ab dem Folgejahr sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Bei Überschreitung über 10% sind alle Umsätze ab diesem Zeitpunkt sofort steuerpflichtig.

Kann ich als Kleinunternehmer auf die Befreiung verzichten?
Ja, Sie können freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. Dies ist sinnvoll bei hohen Investitionen (Vorsteuerabzug möglich) oder bei überwiegend Geschäftskunden. Der Verzicht bindet Sie für mindestens 5 Jahre.

Wann muss ich die UVA dem Finanzamt melden?
Die UVA, also die Umsatzsteuervoranmeldung, wird, je nach Höhe des Umsatzes, monatlich oder vierteljährlich dem Finanzamt übermittelt.

Muss ich als Konsument auch Umsatzsteuer zahlen?
Da sich die USt an den Endverbraucher richtet, zahlen Sie bei jedem Einkauf Umsatzsteuer. Aus Konsumenten-Sicht heißt die Umsatzsteuer Mehrwertsteuer.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die USt?
Bei der Umsatzsteuer ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt, welches für Lieferungen und Leistungen bezahlt wird.

Quellen

https://www.wko.at – Kleinunternehmerregelung

https://www.usp.gv.at – Kleinunternehmen

https://www.bmf.gv.at – Umsatzsteuer

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