Freitag, 16. Januar 2026 | Wien
ATX: 5.386 +0.65% EUR/USD: 1,0842
FINFO
StartSteuernPendlerpauschale 2026 in Österreich – Rechner & neue Regelungen

Pendlerpauschale 2026 in Österreich – Rechner & neue Regelungen

Neu ab 2026: Der Pendlereuro wird verdreifacht – von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer! Diese dauerhafte Erhöhung dient als Kompensation für die Abschaffung des Klimabonus.

In Österreich existieren zwei Arten der Pendlerpauschale: die große und die kleine. Jeder Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf. Die Berechnung der Pauschale basiert auf der Entfernung sowie der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Der monatliche Betrag kann zwischen 31 Euro und 306 Euro betragen.

Tipp: Pendlerpauschale online berechnen auf der Webseite des Finanzministeriums

Dieser Anspruch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Zumutbarkeit / Möglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum (Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat)

Verkehrsabsetzbetrag 2026

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser beträgt im Jahr 2026 496 Euro pro Jahr (2025: 487 Euro) und wird automatisch bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung berücksichtigt.

Bei bestimmten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch noch Anspruch auf die Pendlerpauschale und damit den Pendlereuro bestehen.

(Un-)Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln

Als unzumutbar wird die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eingestuft, wenn:

  • auf dem halben Weg zum Arbeitsplatz kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur notwendigen Zeit, zum Beispiel bei Nachtarbeit, verkehrt
  • eine andauernde starke Gehbehinderung vorliegt und der Betroffene einen Ausweis nach § 29b StVO vorlegen kann bzw. eine Befreiung der KFZ-Steuer wegen Behinderung vorliegt
  • die Dauer des Arbeitsweges mehr als 120 Minuten für eine Wegstrecke beträgt

Tipp: Beträgt die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten, kann die entfernungsabhängige Höchstdauer berechnet werden. Wird sie überschritten, gilt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen der Wohnadresse und der Arbeitsstätte.

Zeitdauer

Als Zeitdauer wird bei der Berechnung jene Zeit verstanden, die vergangen ist vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn. Das heißt, dass auch jene Minuten zum Arbeitsweg hinzugerechnet werden, die gewartet werden muss, bis die Arbeitszeit beginnt. Damit werden für die maßgebliche Zeitdauer die Fahr-, Geh- und Wartezeiten berücksichtigt. Ist die Dauer der Hin- und Rückfahrt unterschiedlich lang, gilt für die Berechnung die längere Wegzeit.

Stehen unterschiedliche öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird bei der Berechnung der Zeitdauer immer vom schnellsten Verkehrsmittel ausgegangen. Stehen zum Beispiel Bus oder U-Bahn zur Verfügung, wird von der U-Bahn ausgegangen.

Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Für die Berechnung der Entfernung ist jene Wohnadresse maßgeblich, von welcher aus die Fahrt zur Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt wird. Die konkrete Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird vom Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen berechnet. Das Ergebnis des Pendlerrechners dient zur Vorlage bzw. der Übermittlung der Daten an den Arbeitgeber bzw. das Finanzamt.

Der Pendlerrechner berechnet die Fahrtdauer wie folgt:

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegshaltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Wartezeit beim Umsteigen + weitere Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Wegzeit von der Ausstiegshaltestelle bis zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Beginn der Arbeit

Für die Rückfahrt vom Arbeitsplatz nach Hause wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

Teilstrecke ohne öffentliche Verkehrsmittel

Ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht auch, wenn auf einer Teilstrecke zum Arbeitsplatz keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Für das Pendlerpauschale geht es dabei um die Teilstrecke unmittelbar vor der Arbeitsstätte. Ist sie über zwei Kilometer lang, wird für den gesamten Weg die Unzumutbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erklärt. Ist diese Teilstrecke kürzer als zwei Kilometer, dann muss sie als Gehweg behandelt werden.

Pendlerpauschale und Pendlereuro für Teilzeitkräfte

Auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf das Pendlerpauschale. Sie bekommen, je nachdem wie häufig sie zur Arbeit fahren, ein oder zwei Drittel von dem Pendlerpauschale:

  • 4 bis 7 Tage pro Monat: ein Drittel
  • 8 bis 10 Tage pro Monat: zwei Drittel

Hinweis: Ab elf Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat steht Ihnen das volle Pendlerpauschale zu.

Die jeweiligen Anteile am Pendlerpauschale gelten auch für den Pendlereuro.

Kein Pendlerpauschale

Keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale haben Sie, wenn Ihnen der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, das Sie auch privat nutzen können, zur Verfügung stellt. In diesem Fall entfällt auch der Pendlereuro.

Weiter gibt es kein Pendlerpauschale, wenn:

  • Der Arbeitsweg weniger als 20 Kilometer beträgt und
  • die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für über 50 Prozent des Arbeitsweges zumutbar ist, oder
  • der Arbeitsweg mit einem Firmenbus zurückgelegt wird.

Hinweis: Feiertage bzw. Urlaubs- und Krankenstandstage haben keinen Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschale. Es wird dadurch nicht verringert.

Antrag des Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro werden mit dem Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber beantragt. Sollte das Pendlerpauschale nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden sein, dann können Sie es als Werbungskosten bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Höhe des Pendlerpauschale

Beim Pendlerpauschale wird zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale unterschieden.

Kleines Pendlerpauschale

Einen Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale haben Sie, wenn:

  • die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer beträgt und
  • die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.

Höhe des kleinen Pendlerpauschale bei einfacher Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Kilometerpro Monatpro Jahr
ab 20 Kilometer58 Euro696 Euro
ab 40 Kilometer113 Euro1.356 Euro
ab 60 Kilometer168 Euro2.016 Euro

Großes Pendlerpauschale

Einen Anspruch auf das große Pendlerpauschale haben Sie, wenn:

  • die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer beträgt und
  • die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Höhe des großen Pendlerpauschale bei einfacher Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

Kilometerpro Monatpro Jahr
ab 2 Kilometer31 Euro372 Euro
ab 20 Kilometer123 Euro1.476 Euro
ab 40 Kilometer214 Euro2.568 Euro
ab 60 Kilometer306 Euro3.672 Euro

Der Pendlereuro 2026

Zum Pendlerpauschale kommt der Pendlereuro hinzu. Ab 1. Jänner 2026 beträgt dieser 6 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bis 2025: 2 Euro). Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, der einmal pro Jahr zusteht und die Lohnsteuer direkt reduziert.

Pendlereurobis 2025ab 2026
pro Kilometer (jährlich)2 Euro6 Euro

Beispiel 2026: Die einfache Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 35 Kilometer. Der Pendlereuro beträgt dann 210 Euro pro Jahr (35 km × 6 Euro). Bei Teilzeitkräften wird entsprechend aliquotiert.

Wichtig: Das Pendlerpauschale ist ein Freibetrag – es reduziert das zu versteuernde Einkommen. Der Pendlereuro hingegen ist ein Absetzbetrag – er wird direkt von der Lohnsteuer abgezogen.

Pendlerpauschale bei Teilzeit-Aliquotierung (ab 2026)

Kleines Pendlerpauschale – Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar:

Arbeitswegpro Monat (voll)11+ Tage/M8-10 Tage/M4-7 Tage/M
20 bis 40 km58 Euro58 Euro38,67 Euro19,33 Euro
40 bis 60 km113 Euro113 Euro75,33 Euro37,67 Euro
ab 60 km168 Euro168 Euro112 Euro56 Euro

Großes Pendlerpauschale – Öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar:

Arbeitswegpro Monat (voll)11+ Tage/M8-10 Tage/M4-7 Tage/M
2 bis 20 km31 Euro31 Euro20,67 Euro10,33 Euro
20 bis 40 km123 Euro123 Euro82 Euro41 Euro
40 bis 60 km214 Euro214 Euro142,67 Euro71,33 Euro
ab 60 km306 Euro306 Euro204 Euro102 Euro

Pendlerpauschale und Öffi-Ticket

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für ein Öffi-Ticket (z.B. Klimaticket), wird das errechnete Pendlerpauschale um diesen Betrag gekürzt (zeitanteilig). Der Pendlereuro kann für die gesamte Strecke dennoch weiterhin zustehen.

Negativsteuer bei geringem Einkommen

Auch Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, können von der Pendlerpauschale profitieren. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale beträgt die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung im Jahr 2026 750 Euro (2025: 608 Euro).

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Pendlereuro?
Den Pendlereuro bekommen Sie, wenn Sie das Pendlerpauschale bekommen. Er beträgt ab 2026 sechs Euro pro Kilometer für die einfache Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und wird einmal pro Jahr direkt von der Lohnsteuer abgezogen.

Wer berechnet die Entfernung zwischen meiner Wohnung und meinem Arbeitsplatz?
Die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird vom Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen berechnet. Der Ausdruck des Pendlerrechners muss beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Was sind Wartezeiten?
Wartezeiten können bei der Fahrt zum Arbeitsplatz und bei der Heimfahrt anfallen. Bei der Hinfahrt ist die Wartezeit jene Zeit, die Sie bis zum Arbeitsbeginn warten müssen. Bei der Rückfahrt ist die Wartezeit jene Zeit, die Sie auf das öffentliche Verkehrsmittel nach Arbeitsende warten müssen.

Bekomme ich auch während meines Urlaubs die Pendlerpauschale?
Ja. Urlaubstage haben keinen Einfluss auf das Pendlerpauschale. Ebenso haben Feiertage keinen Einfluss auf die Pauschale.

Gilt das Pendlerpauschale auch für Homeoffice-Tage?
Nein. Für Tage, an denen Sie im Homeoffice arbeiten und nicht zur Arbeitsstätte pendeln, besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale. Es wird nur für tatsächliche Pendlertage berücksichtigt.

Die Fahrt von den eigenen vier Wänden zum Arbeitsplatz und zurück gehört für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Berufsalltag. Auch werden die Wegstrecken immer länger und so verlängern sich auch die Fahrzeiten. Mit der Verdreifachung des Pendlereuros ab 2026 gibt es nun eine deutlich spürbare steuerliche Entlastung für Pendler.

Quellen:

https://www.bmf.gv.at – Pendlerpauschale

https://pendlerrechner.bmf.gv.at/

https://www.wko.at – Pendlerpauschale und Pendlereuro

https://www.arbeiterkammer.at – Pendlerpauschale